Satzung Heimatverein Lette e.V.


 

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Lette e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum einzutragen. Er hat seinen Sitz in Oelde-Lette.

 

§ 2   Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die Förderung der Kultur- und Heimatpflege auf Ortsebene in den verschiedenen Sachbereichen: der Geschichte und Geschichtsschreibung, der vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler, des Landschafts- und Naturschutzes, der Denkmalpflege, der Ortsgestaltung und Ortsverschönerung, der Literatur, Mundart und des Brauchtums, der Kunst und der musealen Gegenstände des Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten.

Demgemäß wird er durch verschiedenartige Tätigkeit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten wecken. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein eng mit den örtlichen Behörden, Vereinen und Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung sowie dem Westfälischen Heimatbund, dem er angeschlossen ist, und den überörtlichen Fachstellen der Heimat- und Kulturpflege zusammen.

Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigen.

 

§ 3   Gebiet

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteiles Lette, das zum 1. Januar 1970 der Stadt Oelde zugeordnet wurde.

 

§ 4   Mitgliedschaft

Der Verein umfasst: 

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Korporative Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Korporative Mitglieder sind Vereine oder Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch Tod
  2. Durch Austritt. Dieses ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Durch Ausschluss seitens des Vorstandes wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:           

  1. der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7   Der Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt jedes Halbjahr wenigstens einmal zusammen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, nur diese sind Vorstand i.S. § 26 BGB.

 

§ 8   Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus höchstens 10 Personen, die in Verbindung mit dem Vorstand unter dessen Leitung mindestens einmal im Jahr tagen. Die Mitglieder des Beirates werden unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand berufen. Die Beiratsmitglieder übernehmen nach ihrem besonderen Interesse einzelne Sachaufgaben der Kultur- und Heimatpflege.

 

§ 9   Die Mitgliederversammlung

Wenigstens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung hat durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Glocke“ zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschießt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und einem anderen Vorstandmitglied gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung soll insbesondere die Jahres- und Kassenberichte entgegennehmen, den Vorstand entlasten und wählen, die Beiträge festsetzen, Anträge beraten, Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes wählen, Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 10   Ortsheimatpflege

Die Aufgaben des Ortsheimatpflegers werden vom Vorstand und Beirat wahrgenommen.

 

§ 11   Arbeitsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.

 

§ 12   Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Der Vorstand und der Beirat sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Vorstand und Beirat beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt eine Stimme, des Vorsitzenden der Vorstandssitzung, den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitglieder-versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Das Los entscheidet, wenn sich bei Wahlen Stimmengleichheit ergeben hat.

 

§ 13   Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 14  Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250,00 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.

 

§ 15   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Oelde. Sie hat es im Ortsteil Lette zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne, besonders auch zu sozialen Zwecken, zu verwenden.

 

§ 16   Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 25. Februar 1996 von der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt worden.